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§ 16 GBRegVO - Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Amtliche Abkürzung
GBRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
315.15

(1) Die bei dem Amtsgericht Stendal geführten Daten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind auch bei den anderen Amtsgerichten des Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich.

(2) Das bei dem Amtsgericht Stendal in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister wird an die anderen Amtsgerichte des Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.