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§ 84 BerlHG - Zentraleinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.

(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.

(3) § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 83 Abs. 3 gelten entsprechend.