§ 42c BRAO - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1 Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(2) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf ist der Vorstand der Kammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(3) 1 Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. 2Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 3Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.