§ 74 GO LT 2016 - Abweichungen von der Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages im Verlauf der Sitzung zur Tagesordnung beschließen, dass
- 1.
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejaht,
- 2.
die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
- 3.
verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,
- 4.
ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,
- 5.
die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.