§ 2 LWG - Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist.

(3) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 ermittelten Zweitstimmenzahl im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Haben Einzelbewerber oder Parteien, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder für die keine Landesliste zugelassen ist, Direktmandate erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. Beim letzten zu vergebenden Sitz entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Landesliste nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. In den Wahlkreisen erlangte Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate).

(5) Stehen einer Partei nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (Listenmandate). Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.

(6) Erlangt eine Partei Überhangmandate, so erhöht sich die Zahl der Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Verhältnis der von den Parteien erreichten Zweitstimmenzahlen nach dem in Absatz 3 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten (Ausgleichsmandate); die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Kommt es bei der Zuteilung des letzten Sitzes zu gleichen Höchstzahlen, wird für jede der gleichen Höchstzahlen ein Mandat zugeteilt. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Summe der sitzwirksamen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. Die Summe der sitzwirksamen Stimmen setzt sich zusammen aus der Gesamtzahl aller nach Absatz 2 für die Sitzzuteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen und der Erststimmen für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend. Die Zahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend.

(8) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(9) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.