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§ 30 BbgIngG - Ordnungswidrigkeiten (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung persönlich oder im Zusammenhang mit einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegründeten Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft führt, ohne hierzu nach den §§ 15, 16, 19 und 20 berechtigt zu sein,
  2. 2.
    der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 nicht nachkommt oder
  3. 3.
    die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung unbefugt führt.

Den in § 1 genannten Berufsbezeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Ehrenausschuss der Ingenieurkammer.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.