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§ 77 ArbGG - Revisionsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

1Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. 2Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 3Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.