§ 10 HessAGVwGO - Zusammensetzung des Ausschusses
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) 1Den Vorsitz im Ausschuss führt der Landrat oder der Bürgermeister. 2Sie können sich allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. 3Dem Ausschuss gehören zwei Beisitzer an.
(2) 1Die Beisitzer werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaften gewählt. 2Die Wahl erfolgt im Falle
- 1.
des § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Magistrats,
- 2.
des § 7 Abs. 2 Nr. 2 durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses.
(3) 1Das Amt eines Beisitzers soll nur Einwohnern übertragen werden, die allgemeines Ansehen und das Vertrauen ihrer Miteinwohner genießen. 2Die Einwohner müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 3Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Stadt- oder Kreisgebiet (§ 7 Abs. 2) haben gegenüber dem Magistrat oder Kreisausschuss ein Vorschlagsrecht, auf das vor der Wahl der Beisitzer durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen ist. 4Bei Übernahme des Amtes ist der Beisitzer zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen des Ausschusses hinzuzuziehen sind, wird von dem Landrat oder dem Bürgermeister vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. 2Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung eines Beisitzers kann der Vorsitzende von der Reihenfolge abweichen.
(5) 1Die §§ 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. 2Die Kosten trägt im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 die Stadt, im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Landkreis.
(6) Die Beisitzer sind nach Ablauf ihrer Wahlzeit (Abs. 2 Satz 1) zu den Sitzungen des Ausschusses heranzuziehen, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(7) Das Amt eines Beisitzers kann abgelehnt oder niedergelegt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(8) 1Der Beisitzer darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. 2Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr Beisitzer ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)