§ 154b PAO - Verfahren, berufliche Stellung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18, 19, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, und der Sechste bis Achte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt der Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.