§ 27 HKHG 2011 - Förderung von Forschungsvorhaben
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung
- 1.
patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,
- 2.
des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,
- 3.
der Krankenhausorganisation,
- 4.
der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und
- 5.
der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
bereitstellen.