§ 160 SGB III - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Behinderte haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

  1. 1.

    die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

  2. 2.

    sie an einer Maßnahme der

    1. a)

      Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, und deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

    2. b)

      Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen und deshalb kein oder ein geringeres, Arbeitsentgelt erzielen.

2Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen, haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn

  1. 1.
    ihnen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist oder
  2. 2.
    sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.

(2) 1Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter erbracht, in dem Behinderte

  1. 1.

    an einer Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen können, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Maßnahme,

  2. 2.

    im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können,

  3. 3.

    nach Abschluß einer Maßnahme

    1. a)

      arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht oder

    2. b)

      beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können,

    wenn weitere Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und diese aus Gründen, die die Behinderten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. 2Die Behinderten haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote förderungsfähiger Maßnahmen in größerer Entfernung von ihrem Wohnort ablehnen.

(3) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.