§ 26 UAG - Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
- 1.
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
- 2.
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
- 3.
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.