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Art. 104 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.