Versionsverlauf


§ 37 NSchG - Besondere Ordnungen für die Konferenzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.

(2) In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter

  1. 1.
    der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c genannten Lehrkräfte,
  2. 2.
    der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g genannten sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. 3.
    der Erziehungsberechtigten sowie
  4. 4.
    der Schülerinnen und Schüler

oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.