§ 42 SächsKomKBVO - Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Diese Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 ist diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Freistellung diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann nach § 131 Abs. 2 SächsGemO beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieser Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.