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§ 7b VwVG LSA - Kosten der Vollstreckungshilfe

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde Vollstreckungshilfe, stehen ihr die hierauf entfallenden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Kostenansprüche der ersuchten Behörde gehen Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.

(2) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungshilfe und können die Vollstreckungskosten bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die ersuchte Behörde, der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn diese im Einzelfall 50 DM übersteigen.

(3) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde

  1. a)
    je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes und
  2. b)
    die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten

zu zahlen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 Buchst. a entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand pauschaliert festzusetzen und dabei § 78 Abs. 4 aufzuheben. Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.

(4) Die Kostenregelungen nach Absätzen 1 und 3 gelten auch, wenn die Vollstreckungszuständigkeit auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen wird.