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§ 40 WpÜG - Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Amtliche Abkürzung
WpÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-7

(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten

  1. 1.
  2. 2.
    nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebotsunterlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.

(2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.

(3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre und ehemaligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, und § 35 Abs. 1 und 2 benötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unternehmen, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzurechnen sind.

(4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, benötigt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.