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§ 83 BinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Amtliche Abkürzung
BinSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4103-1

Wird außer dem Falle des § 82 Nr. 5 das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei.