§ 24 AbgG - Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Der Präsident erstattet dem Landtag im Jahr 2005 einen Bericht über die Angemessenheit und unterbreitet zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung nach §§ 5 und 6. Diesen Bericht ist der Durchschnitt der Entschädigungen der westdeutschen Flächenländer (ohne Hessen) als Maßstab zu Grunde zu legen und ein Anpassungsabschlag vorzuschlagen, in dessen Höhe dieser Maßstab abzusenken ist, um den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen Rechnung zu tragen. Der Präsident kann sich vor der Erstattung seines Berichtes unabhängiger sachverständiger Beratung bedienen.
(2) Der Landtag berät und beschließt auf der Grundlage des Berichtes und unter Berücksichtigung des Vorschlages rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.