§ 126 BetrVG - Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Bibliographie
- Titel
- Betriebsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BetrVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.die Stimmabgabe;
- 5a.die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.