§ 76a DRiG - Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a zu regeln.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis zum 31. Dezember 1990 einem Richter in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,
  2. 2.
    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen ist. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    im Falle des Satzes 1 Nr. 1 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt und der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt,
  2. 2.
    der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 2 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten.

(3) Ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 2 oder ermäßigter Dienst nach Absatz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 sollen jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten.