§ 5 SächsFlüAG - Aufzunehmende Ausländer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 271-4/2
Aufgenommen werden Ausländer,
- 1.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylgesetz verpflichtet ist,
- 2.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
- 3.
zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat,
- 4.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
- 5.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
- 6.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder
- 7.
die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.