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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 107 HPVG - Bildung von Fachkammern und eines Fachsenats

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist

  1. 1.

    beim

    1. a)

      Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Verwaltungsgerichte Darmstadt und Wiesbaden,

    2. b)

      Verwaltungsgericht Kassel für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Verwaltungsgerichts Gießen

    eine Fachkammer,

  2. 2.

    beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat

zu bilden.

(2) Die Fachkammer entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und je zwei nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.

(3) Der Fachsenat entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern und einer nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder einem solchen Richter sowie einer nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder einem solchen Richter.

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte von

  1. 1.

    den unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

  2. 2.

    den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Hessischen Ministerium der Justiz berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit der Maßgabe entsprechend, dass die bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bis zur Neuberufung im Amt bleiben. Die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.