§ 50 StrG - Straßenbaubehörden
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Ministerium, für die öffentlichen Feld- und Waldwege das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.
(2) Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Straßenbaubehörden sind
- 1.
für die Landesstraßen
- a)
die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des § 51, soweit dem Land die Straßenbaulast obliegt,
- b)
die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
- 2.
für die Kreisstraßen
- a)
die Landratsämter, soweit den Landkreisen die Straßenbaulast obliegt,
- b)
die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
- 3.
für die Gemeindestraßen die Gemeinden.
(4) Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von der Straßenaufsichtsbehörde und, sofern Träger der Straßenbaulast einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, von dieser wahrgenommen; § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) Durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung können der Bau, die Unterhaltung, der Winterdienst, die Verkehrssicherung oder die Verwaltung einzelner Abschnitte von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auf eine Straßenbaubehörde eines anderen Landes übertragen oder in einem anderen Land von einer Straßenbaubehörde nach Absatz 3 übernommen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlichen Durchführung nahe der Landesgrenze geboten ist. Eine Verwaltungsvereinbarung wird, wenn das Land Träger der Straßenbaulast ist, von der obersten Straßenbaubehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abgeschlossen.