§ 10 JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

Bibliographie

Titel
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Amtliche Abkürzung
JuSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) 1In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. 1.
    an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. 2.
    durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.