§ 39 BbgMeldeG - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die Daten und Hinweise nach § 38. Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.
(2) Für die regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, gilt § 29 Abs. 1 entsprechend.