§ 13 BbgPolG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
Messungen.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
- 2.
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu dem in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Zweck erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(4) Der Betroffene ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, dass er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.