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§ 32 PAG - Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Abs. 1),
  2. 2.
    zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2),
  3. 3.
    zur Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) oder
  4. 4.
    zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 4)

und die §§ 12 bis 47 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.

(2) Die Polizei kann ferner über

  1. 1.
    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  2. 2.
    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  3. 3.
    Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
  4. 4.
    Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist