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§ 27 ThürMeldeGFortschreibung des Melderegisters

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder weitere Daten zu speichern sind.