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§ 14 RiG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Vermittlungsstellen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.