§ 4 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. a)
    Listenstimmen auf die einzelnen Wahlkreislisten,
  2. b)
    Persönlichkeitsstimmen für jeden Listenbewerber,
  3. c)
    Persönlichkeitsstimmen für alle Listenbewerber (Summe der Persönlichkeitsstimmen) und
  4. d)
    Listen- und Persönlichkeitsstimmen für die Wahlkreislisten (Parteistimmen) abgegeben wurden.

(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Parteistimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlvorschläge, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.

(3) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze werden unter Anwendung des Verfahrens des Absatz 2 Satz 1 anteilig in der Reihenfolge der Listenplatzierung und der Persönlichkeitsstimmenzahlen oder allein in der Reihenfolge der Listenplatzierung oder der Persönlichkeitsstimmenzahlen vergeben. Zur Ermittlung der Sitzverteilung werden die Zahl der Listenstimmen sowie die Zahl der Persönlichkeitsstimmen jeweils durch die Zahl dividiert, die sich durch Teilung der auf den Wahlvorschlag entfallenen Parteistimmen durch die Zahl der dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze ergibt. Die sich dadurch ergebenden, gemäß Absatz 2 Satz 3 gerundeten Zahlen entsprechen der Anzahl der in der Reihenfolge der Listenplatzierung sowie der Anzahl der in der Reihenfolge der Persönlichkeitsstimmenzahlen zu vergebenden Sitze.

(4) Bei der Verteilung der Sitze, die gemäß Absatz 3 in der Reihenfolge der Persönlichkeitsstimmenzahlen zu vergeben sind, entscheidet im Falle einer gleichen Stimmenzahl die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Hat eine im Wahlvorschlag benannte Person nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ihre Bewerbung zurückgezogen, ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen oder ist die Person nach Fristablauf verstorben, so wird der auf sie entfallene Sitz der Person mit derselben oder nächst niedrigeren Stimmenzahl zugeteilt. Soweit die Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, auf die Stimmen entfallen sind, die Anzahl der gemäß Absatz 3 in der Reihenfolge der Persönlichkeitsstimmenzahlen zu vergebenden Sitze unterschreitet, gehen die Sitze auf die Wahlkreisliste über und werden in der Reihenfolge der Listenplatzierung vergeben.

(5) Bei der Verteilung der Sitze, die gemäß Absatz 3 in der Reihenfolge der Listenplatzierung zu vergeben sind, bleiben die Personen außer Betracht, die einen Sitz auf Grund der Persönlichkeitsstimmenzahl erhalten haben. Außer Betracht bleiben ferner Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 4 Satz 2 erfüllen.

(6) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze durch Personen der entsprechenden Landesliste besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze den bisher noch nicht gewählten Personen der anderen Wahlkreislisten derselben Partei zugewiesen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der erzielten Persönlichkeitsstimmen. Ist auch die Stimmenzahl gleich, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlkreis- und Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.