§ 122 BbgWG - Art und Maß der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Ist bei der Enteignung von Grundstücken der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu nutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.