§ 72 LWahlGAbschluss der Eintragungslisten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeindeverwaltung die Eintragungslisten mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder Eintragungsscheine übergeben haben.
(2) Die Eintragungslisten sind alsdann von den kreisfreien Städten unmittelbar, von den kreisangehörigen Gemeinden über den zuständigen Landrat dem Landeswahlleiter zu übersenden.