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§ 37 LTG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.