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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 46 LJG - Befreiung von der Sicherheitsleistung

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.