§ 79 StBerG - Beiträge und Gebühren

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) 1Die Berufskammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 2Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) 1Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. 2§ 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.