§ 11 LPflegeG M-V - Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
1Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind für die Pflegebedürftigen einheitlich zu bemessen und in gleichen Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer nach § 10 Abs. 4 zu verteilen. 2Dabei ist die tatsächliche Auslastung zugrunde zu legen; bei stationären Pflegeeinrichtungen jedoch mindestens 98 vom Hundert, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 85 vom Hundert, bei Einrichtungen der Tagespflege mindestens 80 vom Hundert.