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§ 11 LPflegeG M-V - Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

1Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind für die Pflegebedürftigen einheitlich zu bemessen und in gleichen Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer nach § 10 Abs. 4 zu verteilen. 2Dabei ist die tatsächliche Auslastung zugrunde zu legen; bei stationären Pflegeeinrichtungen jedoch mindestens 98 vom Hundert, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 85 vom Hundert, bei Einrichtungen der Tagespflege mindestens 80 vom Hundert.