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§ 7 SächsArchG - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    der Eingetragene verstorben ist;
  2. 2.
    der Eingetragene dies schriftlich beantragt;
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen des § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind;
  4. 4.
    der Eingetragene im Freistaat Sachsen seine Hauptwohnung oder seine Hauptniederlassung aufgegeben hat;
  5. 5.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 4 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erkannt worden ist.

(2 ) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 6 Abs. 2 bekannt geworden sind.

(3) Die Eintragung als "Freier Architekt" oder "Freier Stadtplaner" ist zu löschen, wenn der Eingetragene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5 und 6 gilt Satz 1 entsprechend.