§ 91 SPersVG - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2
- a)die Polizeidirektion West, Mitte, Ost,
- b)das Landeskriminalamt,
- c)die Polizeidirektion Zentrale Dienste,
- f)die Polizeidirektion Aus. und Fortbildung/Bereitschaftspolizei.
§ 6 Abs. 3 und 4 und § 55 Abs. 1 finden keine Anwendung.
(2) Beim Minister des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim Minister des Innern beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.