§ 12 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
Der Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugunsten des Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung obliegen, bemißt sich nach dem Arbeitseinkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis zu der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume festgesetzt sind, sind sie nicht anzuwenden. Hat die Versicherung nur für Teile des Kalenderjahres bestanden, so ist die Jahresarbeitsverdienstgrenze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 gilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld besteht oder Beiträge nach § 381 Abs. 3a der Reichsversicherungsordnung zu entrichten sind, ist die Jahresarbeitsverdienstgrenze entsprechend herabzusetzen.