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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 45 BbgRiG - Beteiligungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden.