§ 15 LMG NRW - Ausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die LfM schreibt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Die Ausschreibung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.