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§ 51 SGB VII - Höhe des Übergangsgeldes

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Das Übergangsgeld beträgt

  1. 1.

    für Versicherte,

    1. a)

      die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) haben,

    2. b)

      die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,

    3. c)

      deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist,

    75 vom Hundert,

  2. 2.

    für die übrigen Versicherten 68 vom Hundert

des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.

(2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt § 47 Abs. 1 und 5 entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht.

(3) 1Für Versicherte,

  1. 1.
    bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurückliegt,
  2. 2.
    die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder
  3. 3.
    bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu legen,

wird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach ihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in Betracht kämen. 2Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.

(4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Übergangsgeld

  1. 1.
    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 67 vom Hundert,
  2. 2.
    im übrigen 60 vom Hundert

des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.