§ 36a BbgWG - Betrieb von Stauanlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit die Fortführung des Betriebes von Stauanlagen in Gewässern II. Ordnung für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist, obliegt der Betrieb der Stauanlage dem örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverband. Das Landesumweltamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. Ausgenommen sind Stauanlagen, die dem Verkehr oder der Wasserkraftnutzung dienen oder die auf Grund einer Zulassung betrieben werden. Der Gewässerunterhaltungsverband hat mit Zustimmung des Anlageneigentümers zum Betriebsübergang die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen zu beantragen und die Stauanlagen in einem angemessenen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Kann der Eigentümer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, kann die Wasserbehörde die Zulassung auch ohne Zustimmung des Anlageeigentümers erteilen. Entsprechen vorhandene Rechte und Befugnisse nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Landeswasserhaushalt, stellt die Wasserbehörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
(2) Das Land unterstützt die Unterhaltungsverbände bei der Instandsetzung und dem Umbau von Stauanlagen nach Absatz 1 nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.