§ 22 AGG - Beweislast
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-40
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.