§ 84 LBauO - Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keines bauaufsichtlichen Verfahrens:

  1. 1.

    Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme; ausgenommen sind Gebäude,

  2. 2.

    Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

  3. 3.

    Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,

  4. 4.

    Abfallentsorgungsanlagen,

  5. 5.

    Anlagen für das Fernmeldewesen und Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 50 m3 umbauten Raums oder Behälterinhalt sowie Gebäude,

  6. 6.

    Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich, die unter das Landesnaturschutzgesetz, das Landeswassergesetz oder das Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen fallen,

  7. 7.

    überwachungsbedürftige Anlagen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,

  8. 8.

    Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden.

Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 69 wahr.