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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 76 KGSG - Wirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt, dass

  1. 1.

    dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und

  2. 2.

    kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann.

Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden und ist für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort vollziehbar.

(2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verleiher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rückgabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaßnahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.

(3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.