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§ 15 SchulG - Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, werden mit allen anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus Absatz 2 und der auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Alle von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erfasst. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erhebt landesweit die von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen als Grundlage für eine faktenbasierte und wissenschaftlich begleitete Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können, so dass eine Förderung zu Beginn in Regelklassen nicht möglich ist, können vorübergehend in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird. Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft auf Grund wissenschaftlich gesicherter Testverfahren festgestellt.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, erhalten Angebote für ergänzenden Unterricht in ihrer Erstsprache, sofern dies schulorganisatorisch möglich ist. Hierzu können schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Der Erstsprachliche Unterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht.

(3a) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Angebote zur Entwicklung von Zwei- und Mehrsprachigkeit, sofern dies gewünscht und schulorganisatorisch möglich ist. In Kooperation mit dem frühkindlichen Bereich soll ein Angebot möglichst durchgängig bis zum Schulabschluss gestaltet sein. Es wird insbesondere von der Möglichkeit, Sachfachunterricht in einer Zweit- beziehungsweise Fremdsprache zu erteilen, Gebrauch gemacht.

(3b) Schülerinnen und Schülern, die mehrsprachig aufwachsen, kann auf Antrag eine nichtdeutsche Erstsprache als zweite Fremdsprache anerkannt werden.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, sowie zur Förderung der Zwei- und Mehrsprachigkeit für alle Berliner Schülerinnen und Schüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen nach Absatz 2,

  2. 2.

    die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache und der Erstsprache,

  3. 3.

    die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und Jugendliche,

  4. 4.

    die erstsprachlichen, bilingualen und immersiven Angebote,

  5. 5.

    die Anerkennung einer Erstsprache, die eine andere als Deutsch ist, als zweite Fremdsprache im Sinne des Absatzes 3b,

  6. 6.

    das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung oder der zeitweise Verzicht auf eine Leistungsbewertung für Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse festgestellt ist.