§ 29a BRAO - Kanzleien in anderen Staaten

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1 Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. 2Die Landesjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreichbar ist.

(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

(3) 1Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 2§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.