Versionsverlauf

Art. 124 BayBG - Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei an, die nicht im Verwaltungsdienst der Polizei eingesetzt sind. 2Der Verwaltungsdienst der Polizei besteht aus Beamten und Beamtinnen, die eine Prüfung für den Verwaltungsdienst abgelegt haben und entsprechend dieser Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet werden; er umfasst die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Polizei. 3Zum Bereich nach Satz 2 rechnen auch Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Psychologen und Psychologinnen, Lehrkräfte für Allgemeinbildung sowie Beamte und Beamtinnen des technischen Polizeiverwaltungsdienstes. 4Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.